Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Aquaren GmbH, Derendingen
Gültig für Geschäfte mit Sitz Schweiz · ergänzende Bestimmungen für internationale Geschäfte in Kapitel 17
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Aquaren GmbH, Derendingen (nachfolgend „Aquaren“) gelten für sämtliche Verträge über die Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen sowie für den Verkauf von Ersatz- und Verschleissteilen sowie Verbrauchsmaterial. Sie gelten primär für Kunden mit Sitz in der Schweiz. Für Kunden bzw. Lieferungen mit Bestimmungsort ausserhalb der Schweiz gelten ergänzend bzw. abweichend die Bestimmungen in Kapitel 17„Internationale Geschäfte“; im Widerspruchsfall gehen die Bestimmungen von Kapitel 17 vor.
Für Projekte werden diese AGB durch separate Liefer- und Montagebedingungen ergänzt, welche Bestandteil der jeweiligen Auftragsbestätigung sind und die technischen sowie logistischen Einzelheiten der konkreten Anlage regeln. Bei Widersprüchen gehen die projektspezifischen Liefer- und Montagebedingungen für technische und logistische Fragen vor; für rechtliche Grundsatzfragen – namentlich Haftung, Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung sowie anwendbares Recht und Gerichtsstand – bleiben diese AGB massgebend.
1. Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Aquaren und ihren Kunden, insbesondere für den Verkauf, die Lieferung und die Montage von Anlagen sowie für den Verkauf von Ersatzteilen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn Aquaren ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Individuelle, schriftlich vereinbarte Abweichungen gehen diesen AGB vor.
- Die Lieferungen und Leistungen von Aquaren sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich allfälliger Beilagen abschliessend aufgeführt. Weitergehende Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Aquaren ist berechtigt, technische Änderungen vorzunehmen, die zu Verbesserungen der Anlage oder ihrer Komponenten führen, sofern dadurch weder die bestimmungsgemässe Funktionalität wesentlich beeinträchtigt noch eine Preiserhöhung verursacht wird.
2. Angebot und Vertragsabschluss
- Angebote von Aquaren sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen ab Erstellungsdatum, soweit im Angebot nichts anderes vermerkt ist.
- Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Aquaren oder mit Beginn der Vertragsausführung zustande.
- Technische Angaben, Zeichnungen, Gewichte und Masse in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Unterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindlich.
- Prospekte, Kataloge und sonstige allgemeine Produktunterlagen sind ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung nicht verbindlich.
- Verbindlich sind technische Angaben und Eigenschaften nur, soweit sie in der Auftragsbestätigung oder in einer ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärten Spezifikation als verbindlich bzw. zugesichert bezeichnet sind.
3. Preise
- Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Verpackungskosten.
- Die Preisstellung erfolgt EXW (Ex Works) Derendingen gemäss INCOTERMS® 2020, sofern im Angebot bzw. in den projektspezifischen Liefer- und Montagebedingungen nichts anderes vereinbart ist.
- Einzelheiten zur Preisstellung sowie zu allfälligen Steuern, Zöllen und Abgaben am Lieferort ergeben sich aus den projektspezifischen Liefer- und Montagebedingungen bzw. – bei internationalen Lieferungen – aus Kapitel 17.
4. Zahlungsbedingungen
- Sofern nichts anderes vereinbart, gilt folgender Standard-Zahlungsplan für Anlagenlieferungen:
- 50 % bei Bestellung, netto sofort nach Erhalt der Rechnung
- 40 % bei Lieferung bzw. bei Meldung der Versandbereitschaft, netto sofort nach Erhalt der Rechnung
- 10 % nach Montage und erfolgreicher Inbetriebnahme der Anlage, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung, netto sofort nach Erhalt der Rechnung
- Der anwendbare Zahlungsplan für Ersatzteile sowie allfällige abweichende Regelungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
- Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Kunden üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen Satz des Leitzinses der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Die vereinbarten Zahlungstermine bleiben auch dann verbindlich, wenn sich Transport, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme aus Gründen verzögern oder verunmöglichen, die Aquaren nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere auch bei unwesentlichen fehlenden Teilen oder Nacharbeiten, welche die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Werden bei Vertragsabschluss vereinbarte Anzahlungen oder Zahlungssicherheiten nicht fristgerecht geleistet, ist Aquaren berechtigt, die weitere Vertragsausführung auszusetzen und Lieferungen zurückzuhalten.
- Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder bestehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung, ist Aquaren berechtigt, die weitere Vertragsausführung von zusätzlichen Zahlungssicherheiten abhängig zu machen. Werden solche Sicherheiten nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, ist Aquaren berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Lieferfrist
- Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen, die wesentlichen technischen Punkte geklärt und die bei Vertragsabschluss geschuldeten Zahlungen bzw. vereinbarten Sicherheiten geleistet worden sind sowie allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen vorliegen, soweit deren Beschaffung Voraussetzung für die Vertragserfüllung ist.
- Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn Aquaren bis zu deren Ablauf die Versandbereitschaft gemeldet hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig erfüllt.
- Die Liefer- und Montagefristen verlängern sich angemessen, wenn Umstände eintreten, die Aquaren trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern oder überwinden kann. Dazu zählen insbesondere höhere Gewalt, Epidemien und Pandemien, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, behördliche Massnahmen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion und Naturereignisse.
- Eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Montagefristen erfolgt auch, wenn Angaben oder Unterlagen des Kunden nicht rechtzeitig vorliegen, nachträglich geändert werden oder wenn der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte mit ihren Arbeiten oder sonstigen vertraglichen Pflichten in Verzug geraten.
- Lieferverzögerungen, die Aquaren nicht zu vertreten hat, begründen keine Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, Konventionalstrafen oder sonstige Verzugsentschädigungen.
6. Lieferung und Montage
- Lieferzeiten, bauseitige Mitwirkungspflichten, Anforderungen an Energien, Aufstellbedingungen sowie Inbetriebnahme und Abnahme richten sich nach den für die konkrete Anlage geltenden Liefer- und Montagebedingungen, die Bestandteil des Vertrags sind.
- Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäss den Liefer- und Montagebedingungen nicht rechtzeitig, verlängern sich die Liefer- und Montagefristen angemessen; dadurch entstehende Mehrkosten gehen zulasten des Kunden.
- Bei bauseitig verursachter Verzögerung des Liefertermins behält sich Aquaren vor, die Kosten für die Einlagerung der Komponenten dem Kunden weiter zu verrechnen.
7. Prüfung / Inbetriebnahme / Abnahme
7.1 Anlagen
- Aquaren ist berechtigt, die von ihr zu liefernden Anlagen und Komponenten vor Versand im üblichen Umfang zu prüfen. Weitergehende Prüfungen, insbesondere Sonderprüfungen oder Prüfungen nach besonderen Kundenvorgaben, sind vorgängig zu vereinbaren und werden dem Kunden separat verrechnet.
- Die Inbetriebnahme einer Anlage und die Einweisung des Bedienpersonals werden durch Aquaren vorgenommen.
- Die Abnahme erfolgt nach erfolgreicher Inbetriebnahme mittels Abnahmeprotokoll. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Leistungsnachweis der vereinbarten Parameter innerhalb der vertraglich festgelegten Toleranzen erreicht wird oder der Kunde die Anlage in Gebrauch nimmt. Erfolgt innerhalb von einer Woche keine schriftliche Mängelrüge, gilt die Anlage als abgenommen. Unwesentliche Mängel, die den bestimmungsgemässen Betrieb der Anlage nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Die Abnahme gilt insbesondere auch als erfolgt, wenn der Kunde trotz rechtzeitiger Aufforderung nicht an der vereinbarten Abnahme teilnimmt, die Abnahme aus Gründen, die Aquaren nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann, der Kunde die Abnahme ohne berechtigten Grund verweigert oder die Anlage bestimmungsgemäss in Gebrauch nimmt.
7.2 Wartung
- Wartungsarbeiten (präventiv oder korrektiv) werden durch Aquaren gemäss den vereinbarten Einsätzen oder nach Massgabe des separaten Wartungsvertrags durchgeführt.
- Nach Abschluss der jeweiligen Wartungsarbeiten erstellt Aquaren einen Wartungsbericht, der die durchgeführten Arbeiten sowie allfällig festgestellte Auffälligkeiten oder Empfehlungen dokumentiert.
- Der Kunde hat den Wartungsbericht innerhalb von einer Woche zu prüfen und erkennbare Mängel an der ausgeführten Wartungsleistung schriftlich zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mängelrüge, gilt die Wartungsleistung als genehmigt.
7.3 Ersatzteile und Einzelkomponenten
- Eine Abnahmeprüfung findet bei Ersatzteilen und einzelnen Komponenten nur statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Kunde hat die Lieferung nach Erhalt innerhalb einer Woche zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Lieferung als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
8. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von Aquaren.
- Aquaren ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz des Kunden eintragen zu lassen; der Kunde verpflichtet sich, an der Eintragung mitzuwirken.
- Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Eigentums von Aquaren zu treffen und die Vorbehaltsware auf eigene Kosten angemessen gegen Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Wasser und sonstige übliche Risiken zu versichern, soweit eine entsprechende Versicherung am jeweiligen Einsatzort üblich und zumutbar ist.
- Enthält ein Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware von Aquaren nur Gegenstände, die entweder dem Kunden gehören oder ebenfalls lediglich unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, tritt der Kunde die gesamte Kaufpreisforderung an Aquaren ab. Treffen mehrere Vorausabtretungen an verschiedene Lieferanten zusammen, steht Aquaren ein Bruchteil der Forderung entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswerts ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zu.
9. Geistiges Eigentum, Software und Schutzrechte
- Sämtliche Rechte an der im Rahmen der Lieferung eingesetzten Steuerungssoftware, einschliesslich Quellcode, Objektcode, Dokumentation und Know-how, verbleiben ausschliesslich bei Aquaren bzw. deren Lizenzgebern.
- Der Kunde erhält ein nicht exklusives, nicht übertragbares und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software, soweit dies für den vertragsgemässen Betrieb der Anlage erforderlich ist.
- Eine Herausgabe des Quellcodes sowie eine Bearbeitung, Dekompilierung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Das Nutzungsrecht erlischt nicht durch Weiterverkauf der Anlage, sofern diese vollständig und unverändert übertragen wird.
- Sämtliche sonstigen Schutzrechte (Patente, Marken, Konstruktionen, Pläne etc.) an den von Aquaren entwickelten Anlagen und Komponenten verbleiben bei Aquaren.
- Soweit Drittsoftware Bestandteil der Lieferung ist, gelten ergänzend die jeweiligen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des betreffenden Lizenzgebers.
10. Datenschutz und Fernwartung
- Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten im Rahmen der vertraglichen Beziehung gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der jeweils gültigen Fassung zu bearbeiten.
- Aquaren kann zu Zwecken der Wartung, Diagnose und Softwarepflege auf die Steuerungssysteme der gelieferten Anlage zugreifen (Fernwartung).
- Sämtliche im Rahmen der Fernwartung übertragenen oder bearbeiteten Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Der Kunde ist verantwortlich für die Datensicherung sowie für den Schutz seiner eigenen Systeme vor unbefugtem Zugriff.
11. Gewährleistung / Mängelansprüche
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate.
- Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder, sofern Aquaren auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Verzögert sich Abgang oder Montage aus Gründen, die Aquaren nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
- Bei einer vom Kunden vorgesehenen Nutzung im Mehrschichtbetrieb (insbesondere Dauerbetrieb bzw. 3-Schicht-Betrieb) ist der Kunde verpflichtet, Aquaren vor Inbetriebnahme entsprechend zu informieren, damit die Auslegung der Anlage sowie die Wartungsintervalle darauf abgestimmt werden können.
- Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz bzw. Abschluss der Reparatur. Für separat gelieferte Ersatzteile und Komponenten beginnt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich mit deren Abgang ab Werk.
- Störungen aufgrund eines Defekts von Verschleissteilen oder aufgrund unzureichender Reinigung und Wartung gelten nicht als Sachmängel. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Inbetriebnahme gelten neben den üblichen Dichtungen auch Gleitringdichtungen als Verschleissteile. Die Abrechnung erfolgt nach den jeweils gültigen Kostensätzen.
- Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige Zustimmung von Aquaren Änderungen oder Reparaturen an der Anlage oder an von Aquaren gelieferten Komponenten vornehmen, soweit dadurch der geltend gemachte Mangel verursacht oder beeinflusst wurde.
- Der Kunde ist verpflichtet, bei Auftreten eines Mangels unverzüglich geeignete und zumutbare Massnahmen zur Schadensminderung zu treffen und Aquaren Gelegenheit zur Prüfung und Behebung des Mangels zu geben.
- Aquaren ist bei berechtigten Mängeln nach eigener Wahl berechtigt, mangelhafte Teile nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Aquaren über, sofern Aquaren nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
- Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten oder Herstellern, die vom Kunden ausdrücklich vorgeschrieben oder ausgewählt wurden, übernimmt Aquaren die Gewährleistung grundsätzlich nur im Umfang der vom betreffenden Unterlieferanten bzw. Hersteller übernommenen Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig.
- In Abweichung von den Gewährleistungsregeln für die Gesamtanlage gelten für die Vakuumpumpe ausschließlich die Gewährleistungsbedingungen des Originalherstellers.
- Nicht von Aquaren zu vertretende Schäden oder Störungen, insbesondere aufgrund natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter, nicht von Aquaren zugelassener Ersatzteile oder Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie nicht von Aquaren ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Ergibt eine von Aquaren durchgeführte Prüfung aufgrund einer Mängelrüge, dass kein von Aquaren zu vertretender Mangel vorliegt, ist Aquaren berechtigt, die hierfür angefallenen Arbeiten und weiteren Aufwendungen nach den jeweils gültigen Kostensätzen zu verrechnen.
12. Haftung
- Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung von Aquaren aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis auf den vom Kunden für die konkret haftungsbegründende Lieferung bzw. Leistung bezahlten Vertragspreis begrenzt.
- Vorbehalten bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden.
- Eine Haftung für indirekte Schäden, insbesondere Nutzungsverlust, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden (zB Entsorgungskosten), ist ausgeschlossen. Konventionalstrafen (Pönalen) werden abgelehnt.
- Die Verwendung der Produkte und Verfahren von Aquaren erfolgt ausserhalb der Kontrolle von Aquaren und liegt daher ausschliesslich im Verantwortungsbereich des Kunden; dies gilt insbesondere für das Eindampfen von Schmutzwässern, die Gefahrstoffe enthalten. Der Einsatz der Produkte und Verfahren von Aquaren befreit nicht von der Beachtung aller relevanten gesetzlichen Vorschriften, namentlich der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
13. Bildrechte und Referenzmarketing
- Der Kunde gestattet Aquaren, bei Montage sowie nach Fertigstellung der Anlage visuelle Aufnahmen (Fotos/Videos) vor Ort anzufertigen.
- Aquaren ist berechtigt, diese Aufnahmen für die eigene werbliche Kommunikation und als Referenz zu nutzen, sofern dadurch keine Sicherheits- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden gefährdet werden.
14. Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausgetauschten technischen und kaufmännischen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar sind, vertraulich und geben sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weiter.
- Jede Vertragspartei behält die Rechte an den von ihr der anderen Partei zur Verfügung gestellten Plänen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen. Die empfangende Partei darf diese Unterlagen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich machen noch ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie übergeben wurden.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG / Wiener Kaufrecht).
- Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Solothurn, Schweiz.
16. Ergänzende Bestimmungen und Schlussbestimmungen
- Soweit in diesen AGB oder den projektspezifischen Liefer- und Montagebedingungen nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die von Swissmem empfohlenen Allgemeinen Lieferbedingungen für Maschinen und Anlagen sowie für Ersatzteile bzw. Montagebedingungen in der jeweils aktuellen Fassung (Stand 2024). Bei Wiedersprüchen gelten vorliegende AGBs.
- Allfällige, der Bestellung beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
17. Internationale Geschäfte
- Dieses Kapitel gilt ergänzend bzw. abweichend zu den vorstehenden Bestimmungen für Verträge mit Kunden mit Sitz ausserhalb der Schweiz sowie für Lieferungen und Leistungen mit Bestimmungsort ausserhalb der Schweiz. Im Widerspruchsfall gehen die Bestimmungen dieses Kapitels vor.
17.1 Anwendungsbereich
- Die vorstehenden Kapitel gelten auch für internationale Geschäfte, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich ergänzt oder abgeändert werden.
17.2 Preise, Steuern und Zölle
- Die Preisstellung erfolgt, sofern im Angebot bzw. in den projektspezifischen Liefer- und Montagebedingungen nicht anders vereinbart, EXW Derendingen gemäss INCOTERMS® 2020.
- Sofern am Lieferort eine gesetzliche Mehrwertsteuer oder eine vergleichbare Abgabe anfällt, geht diese zulasten des Kunden.
- Sämtliche Zollformalitäten, Einfuhrabgaben, Zölle sowie damit verbundene Kosten am Bestimmungsort trägt der Kunde, soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart.
17.3 Exportkontrolle
- Die Lieferung von Anlagen, Komponenten, Ersatzteilen und Software kann schweizerischen, europäischen sowie weiteren anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen unterliegen.
- Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Aus-, Durch- bzw. Einfuhr erforderlichen Bewilligungen einzuholen und Aquaren die hierfür notwendigen Angaben (u. a. zu Endverwendung und Endempfänger) zur Verfügung zu stellen.
- Aquaren ist berechtigt, eine Lieferung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit dies aufgrund anwendbarer Exportkontroll- oder Sanktionsbestimmungen erforderlich ist; hieraus resultierende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
17.4 Zahlungsbedingungen International
- Für internationale Geschäfte kann Aquaren abweichend von Kapitel 4 zusätzliche Zahlungssicherheiten verlangen, namentlich eine Vorauszahlungsgarantie, ein unwiderrufliches Akkreditiv (Letter of Credit) oder eine Bankgarantie.
- Sämtliche Bank- und Transferspesen ausserhalb der Schweiz gehen zulasten des Kunden.
17.5 Bestimmungsland und lokale Vorschriften
- Der Kunde ist verpflichtet, Aquaren spätestens bei Bestellung auf sämtliche Vorschriften, Normen und besonderen Anforderungen aufmerksam zu machen, die im Bestimmungsland für die Ausführung, den Betrieb, die Sicherheit sowie die Unfall- und Gesundheitsvorsorge der Lieferung (inklusive Ersatzteile) gelten.
- Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung nach den für Aquaren am Sitz in der Schweiz geltenden Vorschriften und Normen. Zusätzliche oder abweichende Anforderungen des Bestimmungslandes sind vom Kunden rechtzeitig mitzuteilen und, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot berücksichtigt wurden, vom Kunden zu tragen.
17.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand International
- Auch für internationale Geschäfte gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des CISG. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Solothurn, Schweiz, soweit nicht im Einzelfall schriftlich eine Schiedsklausel vereinbart wird.
17.7 Sprache
- Massgebend ist die deutsche Fassung dieser AGB. Bei Übersetzungen in andere Sprachen hat im Auslegungsfall stets die deutsche Fassung Vorrang, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
17.8 Datenschutz international
- Für Kunden bzw. Vertragsverhältnisse mit Bezug zum Ausland gelten ergänzend zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) die am Sitz des Kunden bzw. am Ort der Datenverarbeitung jeweils anwendbaren nationalen Datenschutzbestimmungen, namentlich – soweit einschlägig – die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union.
